Durch unsere Erfahrungen mit Ärzten und Heilberuflern, haben wir in der Vergangenheit in diesem Bereich Spezialwissen erlangen können.
Egal, in welcher Praxisform Sie tätig sind – Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis (BAG) – wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihrer betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragestellungen.
Im Folgenden finden Sie Informationen, die speziell für Ihre Berufsgruppe zusammen gestellt sind. Näheres über unser umfängliches Leistungsspektrum - insbesondere über unsere grafischen Analysemethoden - erfahren Sie hier
Wer zahlt den Schaden? mehr...
Ein Rettungswagen darf nur dann bei Rot über die Kreuzung fahren, wenn der Fahrer sicher ist, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hervor.
Im Streitfall sprang die Ampel für das Fahrzeug der Klägerin auf Grün, die für den Rettungswagen zeigte zu dieser Zeit Rot. Da das vor dem Klägerfahrzeug stehende Fahrzeug trotz Grünlichts nicht losfuhr, wechselte die Klägerin auf die linke Spur und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte sie mit dem Rettungswagen, der mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs war.
Die Klägerin forderte 75 % des entstandenen Schadens, doch das zuständige Landgericht urteilte nach Beweisaufnahme auf eine hälftige Schadensteilung. Das OLG als zweite Instanz betonte, dass der Fahrer des Rettungswagens seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Zwar sei ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von der Einhaltung bestimmter Regeln der Straßenverkehrsordnung befreit, jedoch dürfe der Rettungsfahrer eine Kreuzung nur dann bei Rot überqueren, wenn er sich überzeugt habe, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt hätten.
Auf der anderen Seite hat die Klägerin ebenfalls einen Verkehrsverstoß begangen, indem sie nicht auf die Sondersignale des Rettungswagens geachtet hat. Aufgrund der gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kommt das OLG auf eine hälftige Haftungsquote von jeweils 50 %.
EuGH genehmigt Verkaufsvermittlung von rezeptfreien Arzneimitteln im Fernabsatz mehr...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erläutert die Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat einen Dienst verbieten kann, der in der Zusammenführung von Apothekern und Kunden für den Onlineverkauf von Arzneimitteln besteht. Über Onlineplattformen, die Apotheker und Kunden technisch zusammenbringen, dürfen in der EU rezeptfrei Arzneimittel verkauft werden, so der EuGH. Danach dürfen die Mitgliedstaaten einen solchen Dienst nicht mit der Begründung verbieten, dass die betreffende Gesellschaft am elektronischen Handel mit Arzneimitteln ohne Apothekerzulassung beteiligt sei.
Der Portalbetreiber darf hierbei aber nur eine eigene, vom Verkauf unabhängige Vermittlungsleistung erbringen. Der Anbieter darf nicht selbst als Verkäufer der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente auftreten. Sonst kommt ein Verbot durch das EU-Land in Frage, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
In dem Streitfall vor dem EuGH geht es um die französische Plattform Doctipharma. Ein Verlag gründete diese im Jahr 2014 und brachte dafür rund 60 Apotheken zusammen. Später wurde das Portal vom Schweizer Versandkonzern DocMorris übernommen. Darüber war es anfangs möglich, rezeptfrei erhältliche pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneimittel über die Webseiten angeschlossener Apotheken zu kaufen. Der Portalbetreiber stellte dabei die Waren über einen Katalog zur Verfügung, über den die Kunden Medikamente auswählen konnten. Die Bestellung wurde anschließend an Apotheken weitergeleitet, deren Webauftritte Doctipharma hostete.
Die Bezahlung erfolgte über ein einheitliches Zahlungssystem von einem dafür vorgesehenen Konto. Der französische Apothekerverband zweifelte die Rechtmäßigkeit der Plattform an und warf Doctipharma vor, am elektronischen Arzneimittelhandel teilzunehmen und damit gegen Vorschriften zu verstoßen. Ein Pariser Gericht gab den Klägern recht, da der Verlag die Bestimmung, Bezahlung sowie die Vermarktung übernehme. Seitdem sind über das Portal nur noch Nahrungsergänzungsmittel erhältlich.
Die Berufungsinstanz sah das anders, und letztlich landete der Fall vor dem EuGH. Dieser stellte klar, dass es sich bei dem Vermittlungsangebot von Doctipharma um einen Dienst der Informationsgesellschaft handelt. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, dass das Angebot von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz nur unter bestimmten Bedingungen erfolgt.
Hinweis: Von dieser Entscheidung dürften auch Plattformen wie Amazon, Apotheken.de oder Gesund.de profitieren, die ebenfalls Pharmazeuten und Kunden zusammenbringen.
Zahl der Apotheken bundesweit gesunken mehr...
Die Zahl der Apotheken in Deutschland ist zum Jahresende 2023 auf das Allzeittief von 17.571 gesunken. Das sind fast 500 Apotheken weniger als ein Jahr zuvor - der größte jährliche Verlust an Apotheken in der Geschichte der Bundesrepublik. 559 Schließungen stehen nur 62 Neueröffnungen gegenüber.
Seit dem Höchststand im Jahr 2008 ist die Anzahl der Apotheken um mehr als 18 % gesunken. Mit 21 Apotheken pro 100.000 Einwohner liegt Deutschland bei der Apothekendichte weit unter dem europäischen Durchschnitt von 32 Apotheken. Das belegt eine Berechnung der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), die auf Meldungen der Landesapothekerkammern aus allen 16 Ländern basiert.
Ganz ohne Zweifel sind Apotheken ein unverzichtbarer Teil der lokalen Infrastruktur, da sie die wohnortnahe Arzneimittelversorgung der gesamten Bevölkerung sichern. Viele Apotheken mussten jedoch aufgeben, weil ihnen die wirtschaftliche Basis wegbrach. Zudem werde die Neugründung einer Apotheke für den pharmazeutischen Nachwuchs wegen fehlender wirtschaftlicher Perspektiven unattraktiver, so der Verband. Das Apothekenhonorar ist seit mehr als zehn Jahren nicht angepasst worden, obwohl der Verbraucherpreisindex um 38 % und die Kosten in den Apotheken sogar um 60 % gestiegen sind. Der Verband fordert daher ein Apotheken-Rettungsgesetz, das künftig eine automatische Anpassung des Apothekenhonorars an wirtschaftliche Entwicklungen beinhaltet.
Hier finden Sie Erklärvideos zu Steuerfragen, die praktisch in jeder Arztpraxis auftauchen. Die Videos zeigen Ihnen kurz und verständlich, wie Sie Steueroptimierungen nutzen und Fallen vermeiden.
Umfassende Informationen und Empfehlungen zu Steuerthemen für Ärzte finden Sie in unseren Merkblättern. Sie können sich die Merkblätter direkt am Bildschirm ansehen oder sie ausdrucken.
Wir verfügen über viele Jahre Erfahrung bei der Beratung von Ärzten in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen.
Daher konnten wir neben unserer persönlichen Beratungsleistungen weitere Dienstleistungen entwickeln, die Ihnen auf dieser Seite angeboten werden.
So erhalten Sie hier aktuelle News, Videos und umfassende Merkblätter, die ihnen einen Überblick über Themen geben, zu denen wir Sie gerne auch persönlich beraten.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie weitergehende Fragen haben.
Die Rahmenbedingungen für das Gesundheitswesen ändern sich ständig. Im Wettbewerb der Gesundheitsmärkte reicht daher das medizinische Fachwissen allein nicht mehr aus, um langfristig den optimalen Praxiserfolg zu erzielen.
Der Arzt muss sich immer mehr den rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Heraus-forderungen stellen und wie ein Unternehmer handeln. Letzteres führt dazu, dass sich auch Ärzte mit Begriffen wie Marketing, Konkurrenzanalyse und Praxiscontrolling auseinander setzen müssen.
• Gerne helfen wir Ihnen mit unserem Fachwissen bei der Umsetzung Ihrer Ziele •
Die Erfahrungen aus der bisherigen Beratung von Ärzten hat zu der Inhouse Entwicklung des Tools „Praxiscontrolling“ geführt. Unser Tool wird wegen der vielfältigen Auswertungsmöglichkeiten auch durch die
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Beratung von Ärzten eingesetzt. Der Einsatz unseres Tools ermöglicht eine zeit- und kostenoptimale Beratung.
Mandanten, die das Tool selber nutzen, können über einen Zeitraum von vier Jahren jeden Geschäftsvorfall von der Praxis BWA ausgehend bis zur Konten- und Geschäftsvorfallebene nachvollziehen.
Damit wird jederzeit zugänglich, wie sich die Praxis wirtschaftlich entwickelt hat, wo Geldmittel her kamen und wofür sie verwendet wurden.
Nachfolgend können Sie eine vierwöchige Testversion des Controlling Tools ausprobieren: Download Praxis Controlling 9.7. Testversion
Hier ein kurzer Überblick über die Möglichkeiten des Tools: Download Kurzfilm => Das Tool "Praxis Controlling"
Der wesentliche Vorteil unseres Tools liegt darin, dass wir neben vielen Basisanalysen auch maßgeschneiderte Auswertungen für Ihre Praxis erstellen können.
Durch diese Flexibilität können wir jederzeit den individuellen Gegebenheiten Ihrer Praxis oder den sich ständig verändernden gesundheitpolitschen Rahmenbedingungen gerecht werden.
Unser Dienstleistungspektrum beinhaltet steuer- und betriebswirtschaftliche Beratung durch dafür qualifizierte Mitarbeiter.
Im Bereich der klassischen Steuerberatung bieten wir an:
Unsere Dienstleistungen im Bereich der betriebwirtschaftlichen Beratung:
• Gerne stellen wir Ihnen unseren Beratungsansatz in einem ersten unverbindlichen Gespräch vor •
Landgericht weist Klage gegen Impfstoffhersteller ab mehr...
Eine Klage gegen den Impfstoffhersteller Biontech wurde vom Landgericht Frankfurt am Main (LG) abgewiesen. Geklagt hatte eine Frau, die unmittelbar nach der ersten Coronaimpfung unter starken Migräneattacken litt. Insgesamt ließ sich die Frau dreimal mit dem Vakzin von Biontech impfen. Bis heute leidet sie an einer akuten Herzerkrankung sowie an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen. Sie begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 €.
Das LG entschied zugunsten des Impfstoffherstellers. Maßgeblich für die Klageabweisung ist die Zulassung des Impfstoffes durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA). Damit wurde bindend festgestellt, dass der Impfstoff kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist, so die Richter. Eine Haftung komme allenfalls für solche schädlichen Wirkungen in Betracht, die nach den Zulassungen bekannt geworden sind. Diese seien jedoch nicht ersichtlich.
Zudem habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden besteht. Insbesondere habe sie nicht belegt, dass sie vor der ersten Impfung noch nicht an den Beschwerden gelitten habe. Aussagekräftige Krankenunterlagen und Untersuchungsberichte zu ihrem Gesundheitszustand vor der Impfung wurden nicht vorgelegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für die Klägerin ist eine Berufung beim Oberlandesgericht möglich.
Hinweis: Für Coronaimpfstoffe gelten dieselben Haftungsregelungen wie für andere Arzneimittel. Der Hersteller kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn etwa ein Produktionsfehler vorliegt oder nicht ausreichend auf mögliche schädliche Folgen hingewiesen wurde. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch bei der Kostenübernahme: Mit den Herstellern wurde vereinbart, dass bei erfolgreichen Klagen nicht sie die Kosten übernehmen, sondern die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten.
E-Rezept und E-Akte mehr...
Das Gesundheitswesen wird digitaler. Das elektronische Rezept (E-Rezept) und die elektronische Patientenakte (E-Akte) sollen künftig Standard sein. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang am 02.02.2024 zwei Bundestagsbeschlüsse zur weiteren Digitalisierung im Gesundheitswesen gebilligt. Darin geht es um Änderungen beim Einsatz der E-Akte und zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten. Ziel ist es, digitale Anwendungen stärker zu verbreiten und verfügbare Gesundheitsdaten für die Versorgung und die Forschung besser nutzbar zu machen.
Das E-Rezept ist bereits verfügbar und hat das rosafarbene Papierrezept abgelöst. Seit Juli 2023 besteht die Möglichkeit, das E-Rezept über die elektronische Gesundheitskarte abzurufen. Durch das Digital-Gesetz (DigiG) ist es seit dem 01.01.2024 für Ärzte verpflichtend, Rezepte elektronisch auszustellen. Patienten erhalten das E-Rezept über ihre Gesundheitskarte, über eine spezielle App oder in Form eines Ausdrucks mit E-Rezept-Code.
Ein weiterer Bestandteil des Digital-Gesetzes ist die E-Akte, die ab 2025 grundsätzlich für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet wird. Wer diese nicht nutzen möchte, muss aktiv widersprechen. In der E-Akte soll dann die gesamte Krankengeschichte per Knopfdruck einsehbar sein. Es können darin Befunde, Röntgenbilder, Untersuchungsergebnisse und Medikamentenverordnungen gespeichert werden. Das soll den Bürokratieaufwand vermindern und Mehrfachuntersuchungen vermeiden.
Geringfügige Tätigkeit kann sozialversicherungspflichtig sein mehr...
Ärzte, die medizinische Fachangestellte (MFA) auf Basis der sogenannten Geringfügigkeit beschäftigen, sollten darauf achten, ob die MFA andere geringfügige Tätigkeiten ausüben. Denn sofern es bereits geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gibt, ist eine weitere geringfügige Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden.
Eine Hausärztin, die eine Gemeinschaftspraxis betreibt, hatte eine MFA von April bis Oktober 2023 mit durchschnittlich zwei Stunden pro Woche und für zunächst 72 €, später für 80 € monatlich beschäftigt. Die Fachangestellte hatte bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung. Die Hausärztin entrichtete für die Fachangestellte Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung Beiträge zur Sozialversicherung nach. Weil Pauschbeträge nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten sind, stuften die Prüfer die Tätigkeit der MFA in vollem Umfang als sozialversicherungspflichtig ein. Dagegen wehrte sich die Ärztin vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund. Sie legte sodann beim LSG Berufung ein und scheiterte auch dort. Begründung: Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübe, sei nur eine dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Die Rentenversicherung hat zutreffend die zeitlich vor der streitigen Nebenbeschäftigung in der Hausarztpraxis begonnene Tätigkeit als zurechnungsfrei beurteilt.
Die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt stets im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Dass die Ärztin die Sache falsch eingeschätzt hat, entbindet sie nicht von der Pflicht zur Nachzahlung.
Hinweis: Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Kann der behandelnde Arzt Erbe sein? mehr...
Durch ein Testament kann die gesetzliche Erbfolge ausgehebelt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die im Testament eingesetzte Person auch wirksam eingesetzt werden konnte. Zweifel kommen den Verwandten bei einer solchen Erbeinsetzung meistens dann, wenn plötzlich eine Person Erbe wird, die den Erblasser von Amts oder Berufs wegen kennengelernt hat. Kann nun ein behandelnder Arzt wirksam in einem Testament als Erbe eingesetzt werden? Das ist möglich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Im konkreten Fall setzte eine Patientin ihren behandelnden Arzt neben anderen Personen als Miterben in ihrem Testament ein. Das betreffende Testament legte sie ihrem Arzt vor und bat gleichzeitig um die Bestätigung ihrer Testierfähigkeit. Der Arzt brachte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament an. Nach dem Tod der Frau stellte der Arzt bei Gericht einen Antrag auf Erteilung des Erbscheins. Damit war er nicht allein: Zwei weitere Miterben forderten einen Erbschein an. Einer der Miterben hielt die Erbeinsetzung des Arztes und damit auch das Testament teilweise für unwirksam. Seine Begründung: Er sah in der Erbeinsetzung des Arztes einen Verstoß gegen die Berufsordnung. Demnach soll es Ärzten unter anderem nicht erlaubt sein, sich Vorteile von Patienten versprechen zu lassen oder anzunehmen - vorausgesetzt, es entsteht der Eindruck, dass hierdurch die ärztliche Unabhängigkeit beeinflusst wird. Ferner zweifelte der Miterbe die Testierfähigkeit der herzkranken und pflegebedürftigen Erblasserin an.
In seiner Eigenschaft als Nachlassgericht erklärte das Amtsgericht Kassel (AG) daraufhin das Testament teilweise mit der Begründung, die Erbeinsetzung verstoße gegen die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer, für nichtig. Gegen die Entscheidung des Gerichts zog der Arzt mit einer Beschwerde vor das OLG - und hatte damit Erfolg. Das OLG hob die Entscheidung des AG auf und stellte fest, dass die berufsständische Regelung zwar ein Verbotsgesetz darstelle, aber ein Verstoß gegen dieses Gesetz nicht automatisch die Nichtigkeit des Testaments zur Folge habe.
Hinweis: Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG zugelassen, weil der Schutzbereich der streitgegenständlichen Berufsordnung bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Das Urteil zeigt die Komplexität der juristischen Bewertung von Testamenten, in denen berufsständische Grenzen berührt werden. Es bleibt abzuwarten, wie nun der BGH entscheiden wird.
Apps auf Rezept mit durchwachsener Bilanz mehr...
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hadert weiter mit den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Diese werden patientenseitig nur schleppend nachgefragt. Das geht aus dem jüngsten Bericht des GKV-Spitzenverbandes hervor, der das Versorgungsgeschehen bei den Apps auf Rezept unter die Lupe genommen hat. Es zeige sich, dass nach wie vor für die Mehrheit der Anwendungen bei Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte keine positiven Versorgungseffekte nachgewiesen werden können.
Unabhängig von der Frage, ob ein Nutzenbeleg vorliegt oder nicht, besteht innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis für Hersteller die Möglichkeit, den Preis für ihre DiGA beliebig festzulegen. Im Durchschnitt liegen Herstellerpreise für eine DiGA bei 500 € pro Quartal. Gegenüber dem Durchschnittswert aus dem ersten Jahr der DiGA sind damit die Herstellerpreise nochmals um 20 % gestiegen und liegen weit über den Preisen für vergleichbare digitale Anwendungen außerhalb des DiGA-Verzeichnisses, so der GKV-Spitzenverband. Aus Sicht des Verbands sollten ausschließlich DiGA mit klarem medizinischen Nutzen für die Patienten aufgenommen werden. Zudem müsse das Gebot der Wirtschaftlichkeit gewahrt bleiben, indem die verhandelten Preise vom ersten Tag der Aufnahme in die Regelversorgung gelten. Ferner bedürfe es einer Harmonisierung der Rahmenbedingungen für DiGA mit anderen GKV-Leistungsbereichen.
Hinweis: Seit Anfang 2022 bewegt sich die monatliche Anzahl der eingelösten Freischaltcodes mit 10.000 bis 12.000 auf einem fast unveränderten Niveau. Insgesamt wurden bis Ende September 2022 ca. 164.000 DiGA in Anspruch genommen. Dabei dominieren die Apps auf Rezept für psychische Erkrankungen mit ca. 53.000 eingelösten Freischaltcodes. Den zweiten Platz teilen sich Apps für Stoffwechselerkrankungen sowie Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems. Die Apps für Ohrenerkrankungen wurden 28.000-mal, die Apps für Krankheiten des Nervensystems 15.000-mal und die Apps für onkologische DiGA 2.000-mal heruntergeladen.
Investitionsbedarf bei ärztlicher Existenzgründung steigt weiter mehr...
Ärzte, die sich niederlassen wollen, entscheiden sich am häufigsten für die Übernahme einer Einzelpraxis. Die jüngste Analyse der ärztlichen Existenzgründungen, die die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) und das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung vorgelegt haben, zeigt, dass die Gesamtkosten dafür im Vergleich tendenziell weiter steigen. Sie beliefen sich 2021/2022 bei hausärztlichen Praxen auf 179.100 €. 2019/2020 betrugen die Kosten noch 169.300 €.
Deutlich günstiger ist es für Hausärzte, wenn sie sich in einer Kooperation niederlassen. Der Beitritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erforderte mit durchschnittlich 130.600 € die geringsten Investitionen, so die Apobank. In diesem Fall muss sich der neue Mitinhaber jedoch erst einen eigenen Patientenstamm aufbauen. Beim Eintritt in eine BAG ist das anders. Hier wird der Anteil des ausscheidenden Inhabers übernommen. Unter den ärztlichen Existenzgründern ist das die am häufigsten gewählte Kooperationsform. Laut Analyse betrugen die Gesamtinvestitionen für hausärztliche Praxen im Schnitt 147.200 €.
Um in die Selbständigkeit zu starten, ist eine Niederlassung in Teilzeit ebenfalls eine Möglichkeit. Dafür hat sich ein Fünftel aller Ärzte entschieden, die sich in den Jahren 2021/2022 niedergelassen haben. Erfolgen kann dies durch die Übernahme oder Einbringung einer halben Zulassung in eine bereits bestehende BAG. Auch die Übernahme einer Einzelpraxis, die dann in eine BAG überführt wird, ist eine Option. In diesem Fall teilen sich die neuen Praxisinhaber die vorhandene Zulassung.
Die Existenzgründung mit einer halben Zulassung ist meist mit geringeren Investitionen verbunden. Die Kosten verringern sich aber nicht einfach proportional. So zahlten beispielsweise diejenigen, die mit einer halben Zulassung in eine hausärztliche BAG eintraten, ca. 107.000 € und damit rund 80 % des durchschnittlichen Investments einer vollen Zulassung (130.700 €).
Hinweis: Die Ergebnisse basieren auf einer Stichprobe von 3.315 durch die Apobank in den Jahren 2021 und 2022 begleiteten ärztlichen Existenzgründungen, darunter 925 hausärztliche und 2.390 fachärztliche.
Eckpunkte zur Notfallreform mehr...
Der Bundesgesundheitsminister hat am 16.01.2024 die Eckpunkte zur Notfallreform vorgelegt. Das Eckpunktepapier sieht gravierende Änderungen des jetzigen Notfallversorgungssystems vor. Ziel sei es, dass Ärzte außerhalb der üblichen Sprechstunden besser erreichbar sind und es konkrete Vorgaben für Hausbesuche sowie telemedizinische Angebote gibt. Zudem sollen ärztlicher Bereitschaftsdienst und Krankenhäuser künftig enger kooperieren.
Und das sind die wichtigsten Eckpunkte:
Hinweis: Die Bundesregierung will in Kürze einen Referentenentwurf zur Notfall-Reform vorlegen. Das Gesetz soll dann im Januar 2025 in Kraft treten.
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Gleichzeitig erhalten Sie Leitfäden für regelmäßig anfallende Arbeiten. Sollten danach Fragen unbeantwortet bleiben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.